Aufgeschlagenes Buch mit Paragraphen

Satzung

Präambel

Studenten bilden Schüler Österreich - Verein für ehrenamtliche Nachhilfe (SbS) ist ein österreichweit aktiver Verein ehrenamtlich engagierter Studierender, welcher sich das Ziel gesetzt hat, durch kostenlose Nachhilfe für finanziell benachteiligte Kinder zu mehr Bildungsgerechtigkeit beizutragen. Der Verein ist politisch sowie konfessionell unabhängig, unterstützt demokratische Werte, basiert auf einer ehrlichen sowie offenen Kommunikation und vermittelt einen toleranten sowie respektvollen Umgang miteinander. Das Motto des Vereins lautet: Bildungsgerechtigkeit für alle!

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass entsprechende Begriffe für alle Geschlechteridentitäten gelten.

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

  1. Der Name des Vereins lautet: Studenten bilden Schüler Österreich.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Er ist im Bundesgebiet der Republik Österreich sowie im Ausland tätig. Die Errichtung von Zweigvereinen ist gestattet.
  3. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist es, einen Beitrag zu mehr Bildungsgerechtigkeit für sozial und finanziell benachteiligte Kinder und Jugendliche zu leisten, die im Sinne von § 37 BAO hilfsbedürftig sind. Das Motto des Vereins lautet: Bildungsgerechtigkeit für alle!
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke iSd §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) und dabei spendenbegünstigte, mildtätige Zwecke im Sinne des § 4a Abs 2 Z 3 lit a Einkommen-steuergesetz 1988 (EStG). Die Tätigkeit des Vereins ist daher nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 3 Tätigkeit und Verwirklichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll insbesondere durch die folgenden angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden, indem:
    a) finanziell benachteiligten Kindern und Jugendlichen kostenlos oder vergünstigt Nachhilfe gegeben wird;
    b) gemeinschaftsfördernde Aktivitäten wie beispielsweise Gruppenveranstaltungen für Standortleiter, Nachhilfelehrer und -schüler veranstaltet werden;
    c) unterstützende Maßnahmen, welche die Lern- und Lebensqualität der Kinder und Jugendlichen erhöhen, wie beispielsweise Hilfe bei Bewerbungen und gemeinsame Freizeitaktivitäten, angeboten werden;
    d) die Öffentlichkeit über die Probleme sozial/finanziell benachteiligter Kinder und Jugendlicher aufgeklärt wird, etwa durch Veröffentlichung von Artikeln in Print- und Onlinemedien;
    e) junge Menschen, die im Sinne von § 37 BAO hilfsbedürftig sind, bei der Durchführung weiterführender Aus- und Fortbildungen wie zum Beispiel Studium, Berufsausbildung oder Sprachkurs, durch die Gewährung von Stipendien finanziell unterstützt werden, wobei die Ausgestaltung des Stipendien durch Richtlinien erfolgt, die vom Bundesvorstand zu erlassen sind; ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht;
    f) unter Beachtung von § 40a Z 1 BAO Mittel an begünstigte Einrichtungen im Sinn der §§ 4a Abs 3 bis 6 und 4b EStG zur unmittelbaren Förderung derselben Zwecke, wie sie der Verein selbst verfolgt, weiter zu geben;
    g) unter Beachtung von § 40a Z 2 BAO Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber Körperschaften zu erbringen, deren Tätigkeit dieselben Zwecke wie der Verein selbst fördert.
  2. Ein Rechtsanspruch auf die in Abs 1 bezeichneten Leistungen besteht nicht.
  3. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein berechtigt, Beteiligungen an gemeinnützigen Organisationen und gemeinnützigen und nichtgemeinnützigen Kapitalgesellschaften zu halten oder solche zu errichten.
  4. Die erforderlichen zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Allfällige Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, die vom Bundesvorstand festzusetzen sind;
    b) Subventionen und Förderungen;
    c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
    d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen und Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Investments, welche die Glaubwürdigkeit des Vereines im Hinblick auf den satzungsmäßigen Zweck nicht gefährden);
    e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen;
    f) Sponsoring-Leistungen.
  5. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich Dritter bedienen, um seinen Zweck zu erfüllen. An Angestellte kann Entgelt bezahlt werden. Derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  7. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in diesen Statuten genannten spendenbegünstigen Zwecke verwendet werden und dürfen nur unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ausgegeben werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 4 Verhältnis zu SbS DE, Zweigstellen

  1. Der Verein ist Teil eines informellen Netzwerkes von organisatorisch und rechtlich selbstständigen Vereinen, die sich für mehr Bildungsgerechtigkeit für junge Menschen einsetzen und zu dem auch „Studenten bilden Schüler e.V.“ in Frankfurt am Main („SbS DE“) gehört. Ändert SbS DE seinen Namen, hat die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung zu beschließen, mit der der Name des Vereins an den von SbS DE vorgegebenen Namen angepasst wird (sofern rechtlich zulässig).
  2. Sollte unter Mitwirkung von SbS DE ein Dachverband gegründet werden, so ist der Verein verpflichtet, dem Dachverband beizutreten.
  3. Der Verein kann zur Ausführung der Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks mehrere, auch organisatorisch selbständige Standorte (Zweigstellen) errichten. Die Rechnungslegung für die Standorte erfolgt zentral durch den Verein.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder gliedern sich in aktive Mitglieder, Gründungsmitglieder und passive Mitglieder.
  2. Aktive Mitglieder beteiligen sich an der Verfolgung der durch die Satzung festgelegten Zwecke im Sinne des § 2 Gründungsmitglieder sind aktive Mitglieder, die an der Gründung des Vereins mitgewirkt haben. Passive Mitglieder fördern die Zwecke im Sinne des § 2 materiell oder ideell.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden, welche auf dem Gebiet der Nachhilfe tätig sind oder welche dem Zweck des Vereins durch eine Tätigkeit gleichgerichteter Zielsetzung dienen, beispielsweise Standortleiter.
  2. Passives Mitglied können (i) natürliche Personen werden, welche zuvor aktives Mitglied waren und das Angebot der passiven Mitgliedschaft durch den Verein angenommen haben, wobei der Status als aktives Mitglied bei Antragstellung verloren geht, und (ii) juristische Personen werden, die den Verein längerfristig materiell oder ideell fördern möchten.
  3. Die aktive und passive Mitgliedschaft im Verein wird auf Antrag erteilt. Über den Antrag entscheidet der Bundesvorstand.
  4. Gründungsmitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch ihre Mitwirkung an der Gründung des Vereins.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet a) Mit dem Tod (im Falle natürlicher Personen) oder mit der Auflösung (im Falle juristischer Personen) des Mitglieds;
    b) Durch freiwilligen Austritt;
    c) Durch Ausschluss aus dem Verein;
  2. Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich. Die Kündigung wird mit dem Zugang der Erklärung per E-Mail beim Bundesvorstand wirksam.
  3. Ein Mitglied kann aus schwerwiegendem Grund durch einen Beschluss des Bundesvorstands mit Zwei-Drittel-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied sich innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundesvorstand bei diesem per E-Mail nicht meldet oder auf anderem Wege seine Tätigkeit nach Aufforderung nicht nachweist (Untätigkeit). Der Bundesvorstand hat seine Aufforderungen dabei an die E-Mail-Adresse zu richten, welche das Mitglied ihm angegeben hat. Fristauslösend ist die Abgabe der Aufforderung durch den Bundesvorstand. Ein weiterer schwerwiegender Grund, der zu Ausschluss aus dem Verein führen kann, ist ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen. In diesem Fall ist dem Mitglied vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich per E-Mail vor dem Bundesvorstand zu rechtfertigen. Die Stellungnahme des Betroffenen ist in der Bundesvorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied per E-Mail bekannt zu machen.
  4. Unter Einhaltung der Voraussetzungen von Punkt 7.3, Satz 5-7 kann der Vorstand alternativ zum Vereinsausschluss auch die mitgliedschaftlichen Rechte nach Maßgabe des § 9 einschränken.
  5. Die Gründungsmitglieder können nicht aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes aktive Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung im Verein im Rahmen dieser Statuten teilzunehmen.
  2. Jedes passive Mitglied hat ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder haben insbesondere kein Stimmrecht und grundsätzlich kein Rederecht auf der Mitgliederversammlung. Das Rederecht kann vom Bundesvorstand im Vorfeld auf Antrag erteilt werden.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Statuten und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen, die Bestrebungen des Vereins zu fördern, dem Verein die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und dem Verein Erfahrungen und Erkenntnisse mitzuteilen, die für die Gesamtheit der Mitglieder von Bedeutung sein könnten.
  4. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
  5. Den Gründungmitgliedern kommen über die Rechte des § 8.1 hinaus folgende Rechte zu:
    a) Dass folgende Satzungsbestimmungen nur mit ihrer Zustimmung abgeändert werden können: Der Name (§ 1.1) und Zweck (§ 2 ) des Vereins, § 4 sowie jene Bestimmungen, welche die besonderen Rechte der Gründungsmitglieder betreffen (insbesondere § 7.5, § 8.5, § 9.7 und § 18.4).
    b) Dass der Verein gemäß den Bestimmungen des § 22.1 nur mit ihrer Zustimmung freiwillig aufgelöst werden kann;
    c) Dass zwei Gründungsmitglieder gemeinsam vom Bundesvorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Vereins verlangen und jederzeit in die Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände des Vereins Einsicht nehmen können;
  6. Wo diese Statuten die Zustimmung der Gründungsmitglieder verlangen, gilt diese als erteilt, wenn die Mehrheit der anwesenden Gründungmitglieder in der Mitgliederversammlung für den entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung stimmt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Gründungsmitglieds.

§ 9 Einschränkung mitgliedschaftlicher Rechte

  1. Die Einschränkung mitgliedschaftlicher Rechte einzelner Vereinsmitglieder kann im gesetzlichen Rahmen durch den Bundesvorstand beschlossen werden, wenn wichtige Gründe dies erfordern.
  2. Vor jeder Einschränkung mitgliedschaftlicher Rechte ist folgendes Verfahren einzuhalten:
    a) Erste begründete Rüge des Bundesvorstands an das betreffende Vereinsmitglied unter Androhung der möglichen Konsequenzen.
    b) Aufforderung zur Stellungnahme (Anhörung) und Entscheidung des Bundesvorstands über die konkrete Einschränkung.
    c) Sollte der Bundesvorstand im Rahmen der Abstimmung von Punkt b keine Einschränkung beschließen, das Mitglied hiernach aber erneut einen gleichen Verstoß begehen, so kann nach einer erneuten Anhörung sofort eine weitere Abstimmung durchgeführt werden.
  3. Der Bundesvorstand entscheidet innerhalb des Verfahrens nach Punkt 9.2 mit einfacher Mehrheit. Für die Entscheidung nach Punkt 9.2c bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesvorstandes.
  4. Wichtige Gründe i.S.d. Punkt 9.1 liegen insbesondere vor, wenn a) Satzungsverstöße durch das Mitglied begangen wurden;
    b) das Mitglied wiederholt Mitgliederpflichten nicht erfüllt;
    c) das Mitglied den Straftatbestand der Verleumdung, üblen Nachrede oder Beleidigung verwirklicht oder
    d) andere Straftatbestände innerhalb des Vereins verwirklicht werden.
  5. Mögliche Einschränkungen mitgliedschaftlicher Rechte sind insbesondere a) der Ausschluss aus Sitzungen der Standortleitungen oder Arbeitsgruppen;
    b) der Entzug des Stimmrechts innerhalb der Sitzungen der Standortleitungen oder Arbeitsgruppen;
    c) der Ausschluss aus Arbeitsgruppen;
    d) der Ausschluss aus den Standortleitungen des Vereins oder
    e) der Entzug des aktiven wie passiven Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Mitgliederversammlung.
  6. Das Recht des Vereinsausschlusses aus schwerwiegendem Grund gemäß Punkt 7.3 bleibt von diesen Regelungen unberührt.
  7. Die mitgliedschaftlichen Rechte der Gründungsmitglieder können nicht nach den Bestimmungen des § 9 eingeschränkt werden.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a) der Bundesvorstand;
    b) der Beirat;
    c) die Mitgliederversammlung.

§ 11 Der Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie aus maximal acht weiteren Bundesvorstandsmitgliedern. Es wird angestrebt, dass sich unter dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister mindestens zwei Personen mit unterschiedlichen Geschlechtsidentitäten befinden.
  2. Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesvorstands jeweils allein vertreten.
  3. Im eigenem Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der übrigen Mitglieder des Bundesvorstands.
  4. Der Bundesvorstand ist befugt, die Mitgliederversammlung in alle ihm gemäß der Statuten obliegenden operativen Tätigkeiten einzubeziehen, insbesondere durch Wahlen mitgestalten zu lassen.
  5. In den Bundesvorstand können nur aktive Vereinsmitglieder gewählt werden.

§ 12 Zuständigkeit des Bundesvorstands

  1. Der Bundesvorstand ist das Leitungsorgan des Vereins und für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Stauten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
    e) Betreuung und Unterstützung der Standorte;
    f) Betreuung und Überwachung der Finanzen des Vereins;
    g) Ausrichtung der Strategie und Kommunikation;
    h) Bildung von Arbeitsgruppen;
    i) Führung einer Mitgliederliste.

§ 13 Amtsdauer des Bundesvorstands

  1. Der Bundesvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Bundesvorstandes im Amt. Jedes Bundesvorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
  2. Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Bundesvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Alle Mitglieder des Vereins sind über die Wahl eines Ersatzmitglieds zu unterrichten.
  3. Die Mitgliederversammlung kann den Bundesvorstand aus schwerwiegendem Grunde abberufen. Mit der Abberufung des Bundesvorstands sind sofortige Neuwahlen des Bundesvorstands durch die abberufende Mitgliederversammlung durchzuführen.

§ 14 Beschlussfassung des Bundesvorstandes

  1. Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Bundesvorstandssitzungen. Die Bundesvorstandssitzungen können physisch, virtuell oder hybrid (physisch und virtuell) stattfinden.
  2. Bundesvorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest eine Woche vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Bundesvorstands die Bundesvorstandssitzung einberufen. Zu den nicht öffentlichen Bundesvorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden. Beiratsmitglieder können an öffentlichen und nicht öffentlichen Bundesvorstandssitzungen teilnehmen.
  3. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Bundesvorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Bundesvorstandssitzung.
  4. Die Bundesvorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Bundesvorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis festhalten.
  5. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  6. Die Vereinigung mehrerer Ämter des Bundesvorstands in einer Person ist unzulässig.

§ 15 Arbeitsgruppen

  1. Arbeitsgruppen i.S.d. Punkts § 12.1h können durch den Bundesvorstand ins Leben gerufen werden. Aufgabenbereich, Ziele und der Leiter der Arbeitsgruppe sind in dem Beschluss festzulegen.
  2. Alle aktiven Mitglieder sowie Nachhilfelehrer des Vereins können an einer Arbeitsgruppe teilnehmen. Eine maximale Teilnehmerzahl kann vom Bundesvorstand festgelegt werden. In diesem Fall gilt bei der Anmeldung zur Arbeitsgruppe das Prioritätsprinzip.
  3. Die Arbeitsgruppe löst sich mit der Erreichung des Ziels auf.
  4. Die weitere Organisation der Arbeitsgruppen kann der Bundesvorstand festlegen.

§ 16 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus aktiven Mitgliederndes Vereins, die den Bundesvorstand bei seinen Aufgaben unterstützen. Sie werden vom Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
  2. Beiratsmitglieder haben in den Sitzungen des Bundesvorstandes Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
  3. Beiratsmitglieder können vom Bundesvorstand nach Maßgabe des Punkt 9.2-5 aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 17 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung muss einen Tag vor der Mitgliederversammlung dem Bundesvorstand über den in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegebenen Kommunikationsweg übermittelt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein aktives Mitglied darf jedoch nicht mehr als zehn fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung des vom Bundesvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Bundesvorstandes; Entlastung des Bundesvorstandes;
    b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Bundesvorstandes;
    c) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und über die Auflösung des Vereins;
    d) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Bundesvorstandes;
    e) Wahl der Rechnungsprüfer für ein Jahr;
    f) Wahl der Vertrauensperson für ein Jahr.
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesvorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Bundesvorstand beschließen. Der Bundesvorstand kann seinerseits für Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  4. Sofern der Bundesvorstand im Laufe des Geschäftsjahres ein Mitglied des Vereins abberufen hat, kann die Mitgliederversammlung der Abberufung in der darauffolgenden Mitgliederversammlung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist der Bundesvorstand verpflichtet, die Abberufung rückgängig zu machen.

§ 18 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Es soll jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Bundesvorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Bundesvorstand legt in der Einladung fest, ob die Mitgliederversammlung physisch, virtuell oder hybrid (physisch und virtuell) stattfindet. Findet eine physische Mitgliederversammlung statt, wird in der Einladung der Ort mitgeteilt, findet eine virtuelle Mitgliederversammlung statt, werden in der Einladung die Zugangsdaten mitgeteilt.
  2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Bundesvorstand fest. Auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder an den Bundesvorstand kann ein Punkt zur Tagesordnung vor der Mitgliederversammlung hinzugefügt werden. Der Antrag ist bis zu drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu stellen. Der Bundesvorstand hat die Änderung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.
  3. Hat ein Mitglied dem Verein seine E-Mail-Adresse nicht mitgeteilt, so verzichtet es auf die Einladung.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zehn Prozent der Mitglieder* oder zwei Gründungmitglieder dies beim Vorstand per E-Mail unter Angabe der Gründe und des Zwecks oder die Rechnungsprüfer beim Vorstand beantragen. Die Absätze 1 bis 3 finden Anwendung, Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist eine Woche beträgt.

§ 19 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen von der Mitgliederversammlung gewählten Bundesvorstandsmitglied geleitet. Ist kein Bundesvorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  2. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der aktiven Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Bundesvorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Aktive Mitglieder haben die Möglichkeit, ihr Fernbleiben von einer Mitgliederversammlung dem Bundesvorstand per E-Mail mitzuteilen und werden dann bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt. Diese Möglichkeit besteht bis zum Beginn der Mitgliederversammlung. Sollte das aktive Mitglied trotzdem an der Mitgliederversammlung teilnehmen, so ist die Mitteilung wirkungslos und das aktive Mitglied bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit zu berücksichtigen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zudem sind die Zustimmungserfordernisse der Gründungmitglieder gemäß § 8.5 zu berücksichtigen
  8. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der jeweils erschienenen aktiven und passiven Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Statutenänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Anmerkung: § 5 Abs s VerG schreibt vor, dass dieses Minderheitenrecht bereits bei 10% zusteht.

§ 20 Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen- und Rechnungsführung jährlich. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf dieser Grundlage über die Entlastung des Bundesvorstandes.
  2. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden gemäß Punkt 17.2e von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer können von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund abberufen werden.
  3. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Bundesvorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Bundesvorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
  4. Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Die gilt auch im Fall der freiwilligen Bestellung eines Abschlussprüfers.

§ 21 Vertrauensperson und Schlichtungsstelle

  1. Die Vertrauensperson ist bei Streitigkeiten, Kontroversen oder Problemen im Verein der erste Ansprechpartner und soll den Prozess der Schlichtung begleiten. Gewählt werden kann jedes aktive Mitglied des Vereins, welches nicht Teil des Bundesvorstandes ist. Die Vertrauensperson hat ein Rede- und Antragsrecht in den Bundesvorstandssitzungen. Sie wird durch ihre Wahl automatisch Mitglied des Beirates, kann aber vor Ende der Amtszeit nur durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
  2. Für die Schlichtung aller durch das Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die Schlichtungsstelle zuständig. Die Schlichtungsstelle setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Bundesvorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Bundesvorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied der Schlichtungsstelle namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
  3. Diese beiden Schiedsrichter wählen einstimmig eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten der Schlichtungsstelle, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Bundesvorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
  4. Die Schlichtungsstelle versucht zunächst eine Schlichtung, wird eine solche nicht binnen drei Monaten erzielt, ist sie zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann die Schlichtungsstelle jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben. Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Schlichtungsstelle kann, sofern sie dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  5. Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 21.3), so gilt der Streitgegenstand als anerkannt.

§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 19 festgelegten Stimmenmehrheit und mit Zustimmung der Gründungsmitglieder unter Berücksichtigung der Zustimmungserfordernisse der Gründungmitglieder gemäß § 8.5b beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Bundesvorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen, steuerbegünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen zunächst nach Maßgabe von § 39 Z 3 und Z 5 BAO an die Mitglieder zurückzuzahlen, wobei die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten dürfen, der nach Zeitpunkt der Leistung der Einlage zu berechnen ist. Das verbleibende Vermögen ist jedenfalls für mildtätige, spendenbegünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs 2 Z 3 lit a EStG zu verwenden. Zu diesem Zweck fällt das verbleibende Vermögen des Vereins soweit gesetzlich zulässig einem Empfänger mit Sitz in Österreich zu, der im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke die gleichen, mildtätigen Zwecke gemäß § 4 Abs 2 Z 3 EStG wie der Verein verfolgt sowie die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff BAO und § 4a EStG erfüllt, was dem zuständigen Finanzamt entsprechend nachzuweisen ist.

(Ohne Gewähr, Stand: 19.06.2023)

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